„Gesichert rechtsextremistisch?“ – Das Recht, der Volksbegriff und die Verfassungsschutz-Farce

von Klaus Kunze

„Gesichert rechtsextremistisch?“ – Das Recht, der Volksbegriff und die Verfassungsschutz-Farce

Viele Begriffe haben je nach Sachzusammenhang unterschiedliche Bedeutungen. Farce ist in der französischen Küche eine Füllung. Auf der Bühne steht das Wort für eine Pauseneinlage oder Lückenfüllung durch eine eine Posse eines Pausenclowns. Das Wort wurde dann allgemein für jede Verhöhnung benutzt, für als wichtig hingestellte, im Grunde aber lächerliche Angelegenheiten.

Wie sich absolutistische Könige zuweilen Hofnarren hielten, benötigen auch parlamentarische Regierungen ihrer Hofnarren, Böhmermänner und Pausenclowns. Sie haben nichts Eigenständiges im Repertoire, sondern reihen bedeutungsschwere Worte scheinbar sinnig aneinander. Dadurch erzeugen sie in dafür empfängerlichen Gemütern johlenden Beifall und närrische Freude.

Angela Pley ist die Pressesprecherin des Verfassungsschutz-Präsidenten Thomas Haldenwang. Am 26.April ließ er sie mit bedeutungsschweren Worten verkünden, das »Institut für Staatspolitik« (IfS) sei ebenso wie der Verein »Ein Prozent« und die »Junge Alternative«, der AfD-Nachwuchs, als »gesichert rechtsextremistisch« einzustufen.

Das BfV richtet sein Augenmerk nicht nur auf gewaltorientierte Extremisten, sondern hat auch diejenigen Personenzusammenschlüsse im Blick, die menschenwürdewidrige und demokratiefeindliche Ideologien und Konzepte permanent verbreiten. Das IfS, ‚Ein Prozent e.V.‘ und die JA zielen auf die Ausgrenzung vermeintlich ‚Fremder‘ und versuchen, diese Positionen gesellschaftlich anschlußfähig zu machen. Das gezielte Propagieren von Feindbildern und das Schüren von Ressentiments in der Bevölkerung sind zudem generell geeignet, den Boden für unfriedliche Verhaltensweisen gegenüber den Betroffenen zu bereiten.

Wenn man eine verfassungsrechtliche Bewertung verifizieren oder endgültig falsifizieren möchte, muß man seriöserweise die bewerteten Texte, Positionen und Forderungen selbst gelesen haben und kennen. Vorläufig kann man aber die VS-Bewertung in sich auf Tragfähigkeit prüfen. Freundlicherweise teilt die Pressemitteilung des Herrn Haldenwang uns seinen Gedankengang mit:

Deutlich wird dies insbesondere bei zahlreichen Äußerungen, die sich gegen die Menschenwürde (Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) richten. So vertreten die Führungspersonen des IfS ein ethnisch-abstammungsmäßiges Volksverständnis und streben ein ethnokulturell möglichst homogenes Staatsvolk an. Die propagierte Vorstellung, daß es ein deutsches Volk jenseits des im Grundgesetz als der Gesamtheit der deutschen Staatsangehörigen definierten Staatsvolkes gebe, impliziert eine Herabsetzung von eingebürgerten Staatsangehörigen zu Deutschen zweiter Klasse. Diese Vorstellung wird durch das IfS nicht ausschließlich, aber insbesondere über das Ideologem des Ethnopluralismus transportiert. Darüber hinaus behaupten die handelnden Akteure in einer die Menschenwürde verletzenden Weise eine drohende „Auflösung des deutschen Volkes“ und einen angeblich stattfindenden „Bevölkerungsaustausch“, auch „Großer Austausch“, „Umvolkung“ oder „Ersetzungsmigration“ genannt.

Verfassungsschutz, am angegebenen Ort

Damit stellt der VS in der Sache unzutreffende Tatsachenbehauptungen auf, die er sodann mit nicht folgerichtigen Schlußfolgerungen zu einer Farce ganz eigener Art verschwurbelt. Empirische und demographische Tatsachen bestreitet er.

Eine glatte Lüge ist, die drei Organisationen strebten ein „ethnokulturell möglichst homogenes Staatsvolk“ an. Dafür gibt es keine Belege, nur an den Haaren herbeigezogene Fehlinterpretationen. Die Behauptung wird hier nur aufgestellt, um an sie diejenigen verfassungsrechtlichen Schlußfolgerungen knüpfen zu können, mit denen das BVerfG begründet hatte, warum es die NPD für verfassungsfeindlich hielt. Für diese hatte es Belege für eine solche Bestrebung durchaus gegeben.

Viele autoritäre Herrscher hielten sich Hofnarren (Bild: Ernst Kutzer).

Anders hier: Nachdem sich Haldenwang für 1%, IfS und JA einen Sachverhalt solchen Bestrebens frei erfunden hatte, konnte man daran munter weiterinterpretieren. Dabei sah er sich weder durch Fakten noch durch die Rechtslage gehindert.

Die Fakten

Die deutschen Gesetze waren niemals blind gegenüber der Tatsache, daß auch außerhalb dieses Staates Angehörige des deutschen Volkes leben, umgekehrt aber nicht jeder Staatsbürger den Maßstäben ethnisch deutschen Volkstums entspricht. Dem Gesetzgeber war immer klar, daß deutsche Volkszugehörigkeit und deutsche Staatsangehörigkeit etwas Verschiedenes sind. Bekenntnisgegenstand im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung war “das deutsche Volkstum als national geprägte Kulturgemeinschaft nicht als eine anerkannte oder nicht anerkannte Rechtsinstitution, sondern eine rechtlicher Wertung a priori vorgegebene Seinsform, zu der der einzelne sich unabhängig von rechtlicher Institutionalisierung offen oder schlüssig bekennt oder nicht bekennt.” (1)

Der Begriff „deutsches Volk“ ist der Dreh- und Angelpunkt der Querdenker vom Verfassungsschutz. Wer darunter nicht die Menschen mit deutschem Paß verstehe, sondern alle Menschen deutscher Muttersprache und deutscher Identität, impliziere „eine Herabsetzung von eingebürgerten Staatsangehörigen zu Deutschen zweiter Klasse“.

Wie die Farce ist aber auch deutsches Volk ein mehrdeutiger Begriff. Im Rahmen unseres Verfassungsrechts ist er ein Rechtsbegriff, unter den alle Staatsbürger fallen. Ethnologisch aber sind darunter aber alle ethnisch Deutschen zu verstehen, also alle Menschen deutscher Muttersprache, Kultur und historischer Tradition: die Schicksalsgemeinschaft der Deutschen.

Schließlich könnte man unter deutsches Volk auch, rein biologistisch denkend, nur Menschen rein deutscher Abstammung verstehen. So verwendeten manche Autoren den Begriff seit der Zeit des Darwinismus bis in die 1. Hälfte des letzten Jahrhunderts. Seit allerdings selbst die biologischste aller historischen Disziplinen, die Archäogenetik, alle Theorien von einem „reinen“ Urvolk widerlegt hat, werden derartige Ansichten von niemandem mehr vertreten, auch nicht von 1%, IfS oder JA.

Die Rechtslage

Unsere Menschen bilden das deutsche Volk. Das ist als soziale Tatsache unbesteitbar. Das Grundgesetz leugnet die Existenz eines vorstaatlichen deutschen Volkes keineswegs, sondern betont es schon in der Präambel: „…. hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben“. Wer sonst, wäre nicht ein deutsches Volk, hätte sich das Grundgesetz als Verfassung geben können? Ein Vorbild mag die amerikanische Verfassung gewesen sein, die mit den Worten beginnt: »We the People of the United States, in Order to form a more perfect Union …«. In den drei schlichten Eingangsworten „we the people“, also „wir (sind) das Volk“, steckt schon die ganze Revolution  der  Denkungsart,  die  für  den  freiheitlichen  Verfassungsstaat  so  kennzeichnend ist. Das Volk ist ihr Dreh- und Angelpunkt. Es ist „Autor und letzter Ursprung der neuen staatlichen Ordnung“ (2)

Dieses Grundgesetz selbst nimmt in Art. 116 Absatz 1 die Unterscheidung zwischen deutschen Staatsangehörigen und deutschen Volkszugehörigen vor: „Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.“

Man kann also dem deutschen Volk angehören, ohne deutscher Staatsangehöriger zu sein. Man kann auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, ohne zwangsläufig deutscher Volkszugehörigkeit zu sein. Im Rahmen unserer Staatsverfassung mußte das Gesetz eine solche Unterscheidung treffen. An sie knüpft an, daß zum Beispiel einen Einbürgerungsanspruch hat, wer schon im Ausland als Deutscher gelebt hatte. Früher hatte das Bundesvertriebenengesetz vom 3.9.1971 in § 6 geregelt, wer deutscher Volkszugehörigkeit ist: „Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.“

Der rechtliche Vorrang vor dem ethnischen

Vor dem Recht dürfen die Konsequenzen aus dem Rechtsbegriff „Deutscher“ nicht durch ethnische Erwägungen relativiert werden. Weil vor dem Gesetz alle deutschen Staatsbürger gleich sind, liegt die Verfassungswidrigkeit von Forderungen auf der Hand, Staatsbürger ausländischer Abstammung aus dem Begriff des Staatsvolks ausschließen zu wollen.

Diese Absicht hatte das BVerfG aus der Programmatik der NPD herausgelesen und entschied, deren

„politisches Konzept ist mit der Garantie der Menschenwürde im Sinne von Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Sie akzeptiert die Würde des Menschen als obersten und zentralen Wert der Verfassung nicht, sondern bekennt sich zum Vorrang einer ethnisch definierten ‘Volksgemeinschaft’. Der von ihr vertretene Volksbegriff negiert den sich aus der Menschenwürde ergebenden Achtungsanspruch der Person und führt zur Verweigerung elementarer Rechtsgleichheit für alle, die nicht der ethnischen ‚Volksgemeinschaft‘ angehören. Ihr Politikkonzept ist auf die Ausgrenzung, Verächtlichmachung und weitgehende Rechtlosstellung von Ausländern, Migranten, Muslimen, Juden und weiteren gesellschaftlichen Gruppen gerichtet.” (3)

BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 –, BVerfGE 144, 20-369, Rn. 635

Damit wird deutlich, daß das Rechts- und Verfassungsproblem keineswegs darin liegt, das Wort Volk zu benutzen oder die ethnische Identität zu schützen. Es geht dem BVerfG um den Vorrang, den ein ethnisches Volksverständnis in einem Rechtsstaat dem rechtlichen einräumen muß. Das Parteiprogramm der NPD räume genau umgekehrt dem Ethnischen den Vorrang vor dem Rechtlichen ein. Das kann das Recht nicht hinnehmen. Von Rechts und Verfassungs wegen darf die Staatsbürgerschaft nicht durch ethnische Differenzierung relativiert werden. An dieser Rechtsauffassung gibt es nichts politisch Skandalöses oder volkstreue Menschen Diskriminierendes. Sie ist eine rechtsstaatliche Selbstverständlichkeit.

Ein rechtsstaatlicher Skandal ist es aber, wenn Verfassungsschützer im Auftrag der sie anweisenden Regierungsparteien Menschen, die ihr Volk und ihr Vaterland lieben, böswillig verfassungsfeindliche Absichten unterstellen, die sie gar nicht haben. So behauptet Haldenwang kühn:

Das in den Äußerungen und Verlautbarungen deutlich zutage tretende Volksverständnis der JA widerspricht dem im Grundgesetz zum Ausdruck kommenden Volksverständnis und ist geeignet, Angehörige vermeintlich anderer Ethnien auszugrenzen und deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund als Deutsche zweiter Klasse abzuwerten. Die JA propagiert ein völkisches Gesellschaftskonzept, das auf biologistischen Grundannahmen beruht, ein ethnokulturell möglichst homogenes Staatsvolk postuliert, Migranten außereuropäischer Herkunft als grundsätzlich nicht integrierbar ausgrenzt und die größte Gefahr in einem vermeintlich gesteuerten Bevölkerungsaustausch zur Vernichtung der „organisch gewachsenen europäischen Völker“ sieht.

Verfassungsschutz, am angegebenen Ort

Nun wurde schon erwähnt, daß das Grundgesetz sowohl das Volksverständnis als Staatsbürger kennt als auch in Art. 116 den „Deutschen Volkszugehörigen“ ohne Staatsangehörigkeit. Vollends aberwitzig liest sich das Geschwurbel von vermeintlich anderen Ethnien. Hat das Herrn Haldenwang ein wild gewordener Konstruktivist eingeflüstert? Soll ernsthaft behauptet werden, es gebe keine verschiedenen Ethnien?

Wer schließlich behauptet, es gebe Ethnien erster und zweiter Klasse? Solche Theorien gehören ins 19.Jahrhundert und werden von niemandem mehr vertreten. Das angebliche völkische Gesellschaftskonzept der JA existiert – aber nur als Konstrukt des VS.

Rundumschlag gegen die nationale Opposition

Die Liebe zum eigenen ethnischen Volk und die Loyalität zur Rechts- und Verfassungsordnung sind zweierlei. Seine eigene Identität zu lieben tut der Rechtstreue keinen Abbruch. Volkstreue sei verfassungsfeindlich, hätten sie natürlich gern, unsere regierungsamtlichen Multikulturalisten und Finanzglobalisten. Das „deutsche Volk hat sich diese Verfassung gegeben“, heißt es aber immerhin in der Präambel des Grundgesetzes. Jetzt soll es verfassungsfeindlich sein, dieses Volk erhalten zu wollen? Mit einem Schlage möchten manche selbst aus Kreisen unserer Regierenden gern die gesamte nationale Opposition ins verfassungsrechtliche Abseits stellen.

Es hängt allerdings ganz von der Benutzung des Begriffs „Volk“ ab, ob etwas Verfassungsfeindliches damit gemeint ist. Das Grundgesetz geht davon aus, „das deutsche Volk“ habe sich dieses selbst „gegeben“. Damit ist gemeint: die auf dem Staatsgebiet wohnenden Inländer mit bisheriger Staatsangehörigkeit des Deutschen Reiches. Dieses bestand ja nach 1945 staatsrechtlich fort und nannte sich später aufgrund eben dieses neuen Grundgesetzes „Bundesrepublik Deutschland“.

Ein noch nicht staatlich verfaßtes Volk erwächst, mit den Worten des Kölner Staatsrechtlers Otto Depenheuer,

„aus einer geschichtlich gewachsenen, substantiellen Gemeinsamkeit einer Gruppe von Menschen. Sie verweist und findet ihren Grund in der subjektiv unverfügbaren Vergangenheit: aus gemeinsamer Geschichte, Schicksal, Sprache, Kultur erwächst solidarische Verbundenheit. Ihre aus geschichtlicher Kontingenz geprägte Gestaltung widersteht rationaler Erklärbarkeit.“ (4)

Prof. Otto Depenheuer

Heute wollen dominante Kräfte unseren Nationalstaat in eine multikulturelle Gesellschaft transformieren und unser Volk als ethnisch zusammengehörende Gruppe eliminieren. Man will uns die Vaterlandsliebe aus den Herzen reißen. Wer sich zum deutschen Volk bekennt, steht unter vielfachem Verfolgungsdruck. Die Farce des Herrn Haldenwang ist nur eine von vielen Maßnahmen, denen die Repression auf dem Fuße folgt.

Die schöne neue Welt der globalen Finanzeliten schafft sich ihre neuen, herrlichen Bürger. Multipel trans sollen sie sein: transethnisch mindestens, weitere Transe sind erwünscht. Alle tradierten Zugehörigkeiten und Bindungen hemmen und hindern die Macht unserer neuen Beherrscher der sozialen Medien, der Kommunikation, des Warenverkehrs und unserer Gedanken. Wir sollen denken, was uns die Medien vorkauen.

Während sie die Ethnien einebnen wollen, erfreuen sich Ethnopluralisten der menschlichen Vielfalt und sehen jede Ethnie als schützenswert an. Verfassungsschützer sind da rational und emotional überfordert. Sie begreifen es nicht.

Die letzten geistig Widerständigen sollen eingeschüchtert werden durch öffentliche Stigmatisierung durch einen Verfassungsschutz, dessen „Einstufungen“ auf Fiktionen und Geschwurbel beruhen mögen. Gleichwohl läßt sich auf Ausschluß aus der „Diskursgemeinschaft“ und sozialen Abstieg ein, wer sich nicht beirren läßt.

Vielleicht sind das die Nachwirkungen eines Endes jenes linken Marsches durch die Institutionen, der in seiner Spätphase nur noch drollige Pausenclowns und hirnlose Biotonnen nach oben spült. Frühling und vormärzliche Stimmung liegen über dem Land.


(1) Friedrich Schröer , Deutsche Volkszugehörigkeit von Minderjährigen, Bayerische Verwaltungsblätter , BayVBl. 1973, 148 ff.

(2) Horst Dreier, Der freiheitliche Verfassungsstaat als riskante Ordnung, in: Rechtswissenschaft (RW) 2010, S.11 ff., S.14.

(3) BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 –, BVerfGE 144, 20-369, Rn. 635.

(4) Otto Depenheuer, Solidarität im Verfassungsstaat, 2.Aufl. 2016 (1.Aufl. 2009)., S.318.

Dieser Beitrag erschien zuerst auf der stets lesenswerten Seite von Klaus Kunze:

Die Verfassungsschutz-Farce

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Klaus Kunze

Klaus Kunze, seit 1984 selbständiger Rechtsanwalt in Uslar, von 1970-71 Herausgeber eines Science-Fiction-Fanmagazins, von 1977 bis 1979 Korrespondent der Zeitung student in Köln, seit 1978 diverse Beiträge in genealogischen und heimatkundlichen Fachzeitschriften, seit 1989 Beiträge für politische Zeitschriften wie u. a. die Wochenzeitung JUNGE FREIHEIT

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2 Kommentare zu „„Gesichert rechtsextremistisch?“ – Das Recht, der Volksbegriff und die Verfassungsschutz-Farce

  1. Günter Maschke hat das in einem JF-Interview mit einem einzigen Satz geklärt: „Die Verfassung ist unser Gefängnis!“ Ende der Durchsage.

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  2. Eine These zur Arbeit des Verfassungsschutzes
    Diese Institution ist nur begreifbar von dem Demokratie-Narrativ der BRD her: Die Weimarer Demokratie ist an Zweierlei gescheitert, an der Neigung der Deutschen, in Krisenzeiten extremistischen Parolen sich zuzuwenden und einem Mangel des Staates an Wehrhaftgkeit gegen Extremisten. Darum ist die Demokratie der BRD und jetzt ganz Deutschlands eine rein repräsentative, die den Einfluß des Volkes auf das Regieren so klein wie möglich hält: Das Volk ist eben leicht verführbar. Im Idealfall sollte es nur 3 Parteirichtungen geben: eine Sozial-Liberale, eine Conservativ-Liberale und eine Marktirtschafts-Liberale. Alles Nichtliberale gilt als rechts- oder linksextremistisch. Da das Volk anfälig ist für extremistisches Denken, muß dies bekämpft werden durch den Verfassungsshutz. Solange dies Denken weitestgehend resonanzlos bleibt, beweist ihre Tolerierung, wie stark die liberalistischen Parteien sind. Haben Nichtliberale Erfolge, müssen sie energisch bekämpft werden, weil das Volk doch so anfällig ist für nichtliberales Denken. Nicht erst die Tat, schon jedes nichtliberale Denken ist so verfassungsfeindlich, weil die Demokratie ineinsgesetzt wird mit der liberalen Ideologie, die nun aber als neoliberale auftritt ob ihrer Intoleranz wider alles Nichtliberalen getreu der Maxime Robespierres: Keine Freiheit für die Feinde der Freiheit.

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